Immer größere Bedeutung gewinnt die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, die mit der Betriebshaftpflicht kombiniert werden kann. Nach dem Produkthaftungsgesetz, das seit 1990 in Kraft ist, haftet ein Warenhersteller (und vielfach sogar der Importeur) für Schäden aus Produktmängeln auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Über die Betriebshaftpflichtversicherung ist lediglich das Betriebsstättenrisiko versichert
(zum Beispiel wenn die auf dem Betriebsgelände liegende Ware sich entzündet und zu einem Feuerschaden in der Nachbarschaft führt).

Risiken durch Produktfehler müssen über eine zusätzliche Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt werden!

  • Zur weiteren Erklärung nachfolgend einmal zwei Beispiele:
    Eine Firma stellt Behälter zur Lagerung von Flüssigkeiten her. Sie liefert eine An-
    zahl von Behältern an einen Getränkehersteller. Da die Behälter nicht geschmacks-
    neutral sind, wird der Inhalt unbrauchbar. Hatte die Firma garantiert, haftet sie für
    das Fehlen der garantierten Eigenschaft auch ohne dass Sie ein Verschulden trifft.
    In diesem Fall besteht Deckung für den eingetretenen Schaden nur über die ge-
    sondert zu vereinbarende erweiterte Produkthaftpflichtversicherung.
  • Die von einer Firma hergestellte Gewürzessenz enthält einen Bitterstoff. Die unter
    Verwendung dieser Essenz hergestellten Waren sind ungenießbar. Für den hier
    eintretenden Vermögensschaden besteht Versicherungsschutz über die erweiterte
    Produkthaftpflichtversicherung

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